Voraussetzung für das Vorliegen von überbetrieblichem Leistungsaustausch

Für das Vorliegen von überbetrieblichem Leistungsaustausch müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein (alle Kriterien müssen erfüllt sein):

  • Auftraggeber und Auftragnehmer sind aktive landwirtschaftliche Betriebe*
  • Leistung wird für land-/forstwirtschaftlichen Betrieb des Auftraggebers erbracht
  • es handelt sich um typische, nicht regelmäßige LuF-Tätigkeiten (Urproduktion)
  • Einnahmen aus allen Leistungen liegen innerhalb der steuerlichen Umsatzgrenzen
  • Verwendete Maschinen werden zu mehr als 10 % im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Auftragnehmers eingesetzt

Weitere Voraussetzungen bei den unterschiedlichen Sonderformen des überbetrieblichen Leistungsaustausches sind den entsprechenden Beschreibungen zu entnehmen.

Zu beachten:

Wird die Arbeitskraft regelmäßig für den Auftraggeber tätig oder kann die Arbeitsleistung z.B. nicht durch andere Personen des Auftragnehmerbetriebes erbracht werden, ist die Arbeitskraft mit angestellten Mitarbeitern des Auftraggebers in einem „Trupp“ tätig etc., so könnte eine abhängige Beschäftigung vorliegen („Scheinselbständigkeit“). Es ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.

Kommt nur die Arbeitskraft zum Einsatz und treffen nicht alle o.a. Kriterien für das Vorliegen von überbetrieblichem Leistungsaustausch vor, z.B. Auftraggeber ist kein aktiver landw. Betrieb oder Leistung wird regelmäßig z.B. immer Mo – Do 8-10 Uhr erbracht etc., so könnte es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung handeln.

Entscheidend für die Abgrenzung ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit und gerade nicht ein geschriebener oder mündlich vereinbarter Vertragsinhalt. Es kommt auch stets auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls an.

Die Einnahmen aus überbetrieblichem Leistungsaustausch stellen Betriebseinnahmen des Auftragnehmerbetriebes dar und sind kein Entgelt für die einzelne Arbeitskraft.

Die Leistung wird mit der für den jeweiligen Auftragnehmerbetrieb geltenden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

 

*) KEINE landw. Betriebe sind z.B. gewerbliche Biogasanlagen, Bayer. Staatsforsten, BayStaatsgüter etc.