Wirtschaftliche Betriebshilfe

Überbetrieblicher Leistungsaustausch der keine soziale Indikation hat wird als wirtschaftliche Betriebshilfe bezeichnet. Dies umfasst alle land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten die zwischen aktiven land-/forstwirtschaftlichen Betrieben erbracht werden.

Entlastung bei Arbeitsspitzen

Durch überbetrieblichen Leistungsaustausch können Engpässe an Arbeitskräften z.B. bei der Ernte überbrückt werden. Siehe auch Kapitel Arbeitswirtschaft

Komplettverfahren

Werden Leistungen komplett erbracht, also durch Einsatz von Mensch und Maschine sprechen wir von Komplettverfahren. Siehe auch diverse Kapitel ÜMV

Einsatz von Spezialisten

Manche Betriebe haben sich auf verschiedene Tätigkeiten spezialisiert z.B. Klauenpflege und erbringe diese Leistung überbetrieblich.

Einsatz von Technik mit oder ohne Arbeitskraft

Wird große teure Technik z.B. Mähdrescher oder auch einfache Technik die im eigenen Betrieb nicht vorhanden ist benötigt, so kann diese überbetrieblich mit oder ohne Arbeitskraft genutzt werden. Siehe auch diverse Kapitel ÜMV

Urlaubsvertretung

Nicht nur Engpässe an Arbeitskräften sondern auch Abwesenheitszeiten der Betriebsinhaber z.B. wegen Urlaub können durch überbetrieblichen Leistungsaustausch abgedeckt werden.

Sonderform der wirtschaftlichen Betriebshilfe - Bauhilfe

In der Land- und Forstwirtschaft kommen bei Baumaßnahmen an Betriebsgebäuden oft vom Maschinering vermittelte Bauhelfer zum Einsatz. Landwirte sind durch eine breit gefächerte Ausbildung, aber auch durch die Anforderungen auf dem eigenen Betrieb, sehr gefragte Hilfskräfte auf landwirtschaftlichen Baustellen.

Der Einsatz von Bauhelfern bzw. die Durchführung von Bauhilfe ist aber durch einen sehr eng gesteckten gesetzlichen Rahmen klar geregelt. Bei Verstößen dagegen ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen!

Zusätzlich zu den Voraussetzungen für überbetrieblichen Leistungsaustausch dürfen im Rahmen der Bauhilfe nur reine Hilfstätigkeiten bei Baumaßnahmen in Eigenregie des auftraggebenden Betriebsleiters an landw. Betriebs-/Wirtschaftsgebäuden zur Herstellung, Erhaltung, Verbesserung, Erneuerung dürfen erbracht werden.

Nicht begünstigt ist somit die Bauhilfe bei

  • Ausführung handwerklicher Facharbeiten wie z. B. als ausgebildeter Maurer
  • Wohnhausneubau (kein Betriebs- oder Wirtschaftsgebäude) auch wenn für Betriebsleiter oder Altenteiler gebaut wird
  • Bauhilfe für Gewerbebetriebe (z. B. gewerbliche Biogasanlage)

Die Prüfung, ob es sich um eine als Bauhilfe begünstigte Tätigkeit handelt, sollte dringend vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen. Liegt eine nicht begünstige Bauhelfertätigkeit vor, muss genau geprüft werden, ob es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um ein abhängiges und somit lohn- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, oder ob eine Selbständigkeit unter Beachtung des Meisterzwangs nach dem Bauhandwerk vorliegt (Eintrag in Handwerksrolle).

Stellt sich während oder nach Abschluss einer Baumaßnahme heraus, dass Bauhilfe in diesem Einzelfall nicht möglich ist, können die Konsequenzen für alle Beteiligten erheblich sein.

Eine Beratung und Prüfung durch den jeweils eigenen Steuerberater wird dringend empfohlen.