Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Der Betrieb benötigt dazu nachweisbar eine entsprechend große und ordnungsgemäße Lagerkapazität. Falls die notwendige Lagerkapazität im eigenen Betrieb nicht vorhanden ist, können Lagerstätten durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen gepachtet und nachgewiesen werden. Entsprechende Berechnungsprogramme finden sich unter folgendem Link: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032182/index.php
Mögliche Vereinbarungen:
Für Tiere, die im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, fällt (zeitweise) kein flüssiger Wirtschaftsdünger an.
Flüssige Wirtschaftsdünger und flüssige und feste Gärreste benötigen 6 Monate Lagerkapazität. Das Fassungsvermögen des Lagerraums berechnet sich zum einen aus dem Anfall an flüssigen Wirtschaftsdünger bzw. festen und flüssigen Gärresten, zum anderen aus den anfallenden Mengen an Silagesickersäften und Niederschlagswasser, soweit diese in die Lagerstätte eingeleitet werden.
Betriebe mit Festmist müssen für Festmist eine Lagerkapazität von mindestens 2 Monat nachweisen können.
Eine Feldrandlagerung von Festmist von Huf- und Klauentieren ist weiterhin möglich, wird jedoch nicht als Lagerkapazität anerkannt.
Leere Siloanlagen und Festmistställe können, wenn sie die Voraussetzungen einer gesicherten Lagerung erfüllen, für Festmist, feste Gärreste und Komposte verwendet werden.
Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringflächen müssen ab 2020 für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste (flüssig und fest) 9 Monate Lagerkapazitäten nachweisen.
Bei gewerblichen Biogasanlagen, bei denen die Verfügungsberechtigten über eigene Ausbringflächen verfügen, werden diese bei der Berechnung der Lagerkapazitäten berücksichtigt. Wenn eine Anlage z. B. 50 % des anfallenden Gärrestes auf eigenen Flächen verwerten kann, sind dafür nur 6 Monate Lagerkapazität notwendig. Für den Gesamtbetrieb würden sich somit 7,5 Monate Lagerraum ergeben.
Definition eigene Aufbringungsflächen:
Zu den Aufbringungsflächen zählen die Flächen im Mehrfachantrag und Flächen von anderen Betrieben, die vertraglich gesichert zur Ausbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdüngern bereitgestellt werden.