Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. In den sogenannten Sperrfristen ist das Düngen verboten.
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Dies betrifft also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.
Gemüse
Für Feldgemüse ist die Sperrfrist von 1. Dezember bis 31. Januar.
Festmist und Kompost
Nur für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost ist die Sperrfrist für alle Flächen von 1. Dezember bis zum 15. Januar. Für alle anderen Düngemittel, z. B. Geflügelfestmist, gilt diese Regelung nicht.
Phosphat-Dünger
In der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) auf keiner Fläche aufgebracht werden.
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Es kann jedoch auch eine Kultur sein, die vor dem 1. August gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Ackergras nach Getreidevorfrucht). Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):
Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.
Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar.
Definition mehrjähriger Feldfutterbau:
Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag).
Ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen max. 80 kg N/ha aus flüssigen organischen Düngemitteln ausgebracht werden.
Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau:
Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau kann um 2 oder 4 Wochen nach hinten verschoben werden. Die Dauer der Sperrfrist von drei Monaten bleibt dabei unverändert.
Die Vorgehensweise der Verschiebung ist wie folgt:
Die Verschiebung muss jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beim zuständigen Fachzentrum für Agrarökologie beantragt werden. Das zuständige Fachzentrum für Agrarökologie entscheidet über die Verschiebung und den Verschiebungszeitraum nach regionaltypischen Gegebenheiten. Insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes werden dabei herangezogen.
Hauptfrucht: Frucht im Mehrfachantrag
Zweitfrucht: Saat vor 01.08. (bzw. Ernte der Deckfrucht) und Ernte vor 31.12. oder Ernte im Frühjahr
Zwischenfrucht: Saat nach 01.08. und keine Ernte nach 01.01. oder keine Haupt-frucht und keine Ernte mind. 6 Wochen Standzeit
Untersaat: Ernte Deckfrucht vor 15.09., ausreichend Bodenbedeckung (30 %)
Mehrj. Feldfutterbau: Saat bis 15.08. und Standzeit mind. 2x im Mehrfachantrag