Düngeplanung für Stickstoff und Phosphat

Auf Flächen, auf denen mehr als 50 kg Gesamt-Stickstoff pro Hektar und Jahr ausgebracht werden (mineralisch und organisch), ist vor dem Aufbringen der ersten Düngemaßnahme eine Bedarfsermittlung für Stickstoff in schriftlicher Form durchzuführen. Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der Berechnungsschemata der Düngeverordnung zu ermitteln.


Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände
Der in der Bedarfsermittlung ermittelte Düngebedarf darf für Stickstoff nicht überschritten werden, außer nachträglich eintretende Umstände, wie schlechte Bestandsentwicklung oder besondere Witterungsereignisse, machen das erforderlich. Den Zuschlag für schlechte Bestandsentwicklung in einer Höhe von maximal 10 kg N/ha kann der Landwirt durch eine Bestandsbewertung vornehmen. Die Zuschläge für besondere Witterungsereignisse werden von der LfL im Bedarfsfall festgelegt.

Diese Zuschläge sind jedoch schriftlich zu dokumentieren und die Bedarfsermittlung erneut durchzuführen.

 

Nachfolgende Tabelle zeigt die Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Kulturen in Abhängigkeit des Ertragsniveaus: 

Zu beachten ist dabei, dass der höhere N-Bedarf von E- gegenüber A-Weizen lediglich über die angebaute Sorte nachzuweisen ist und der erzielte Eiweißgehalt keine Rolle spielt.


Phosphat

Für die einzelnen Gehaltsklassen von Phosphat und Kali gelten die in der Düngeverordnung genannten fachlichen Düngungsziele, die durch Berücksichtigung der empfohlenen Zu- und Abschläge der Düngeverordnung erreicht werden können. Die Zuschläge für Kali in den Gehaltsklassen A und B sind abhängig von der Bodenart. Im Gegensatz zur Stickstoffdüngung muss bei Phosphat und Kali nicht jeder Frucht zeitnah die Düngemenge gegeben werden, die sie entzieht. Es ist ausreichend, die Nährstoffabfuhr über die Fruchtfolge zu ersetzen. Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung ist daher die ertragsabhängige Nährstoffabfuhr mit den Ernteprodukten im Rahmen einer Fruchtfolge. Verbleiben Ernterückstände (Stroh, Blatt) auf dem Feld, bleiben die darin enthaltenen Nährstoffmengen bei der Berechnung der Abfuhr außer Betracht. Danach werden die Zu- und Abschläge auf Basis der ermittelten Gehaltsstufe des Bodens berücksichtigt. Resultat sind die über die Düngung zuzuführenden Nährstoffmengen.
Werden von diesen Werten, die mit den organischen Düngern ausgebrachten Nährstoffe abgezogen, ergibt sich der mineralische Ergänzungsbedarf. Die beste Nährstoffwirkung auf mittleren und schweren Böden wird unter Berücksichtigung einer fruchtartspezifischen Aufteilung erzielt, d. h. Blattfrüchte mit hohem Nährstoffbedarf erhalten höhere, Halmfrüchte geringere Düngemengen. Auf Sandböden sind bei Kali wegen der erhöhten Auswaschungsgefahr jährliche Gaben im Frühjahr anzuraten.
Auch die Verabreichung des gesamten Nährstoffbedarfs einer Fruchtfolge in einer Gabe zur Blattfrucht ist möglich, insbesondere bei Phosphat.


Folgende Tabelle zeigt den Düngebedarf auf Ackerflächen mit den empfohlenen Zu- bzw. Abschlägen auf Basis der ermittelten Gehaltsklassen des Bodens:

Besonderheiten des Phosphats:
Die Zuschläge in den Gehaltsklassen A und B spiegeln die fachliche Empfehlung wider. Die Düngeverordnung lässt jedoch nur einen Bilanzüberschuss im Nährstoffvergleich von 10 kg P/ha und Jahr im Durchschnitt der letzten sechs Düngejahre und im Durchschnitt des Betriebes zu. Der obere Wert der Gehaltsstufe C stellt bei Phosphat auch nach der Düngeverordnung eine Grenze dar. Liegt der Phosphatgehalt im Durchschnitt der Schläge (gewogenes Mittel) darüber, darf in den Gehaltsklassen D und E nur noch die Nährstoffabfuhr des Erntegutes gedüngt werden. Der erlaubte Bilanzüberschuss von 10 kg P/ha kann auf diesen Flächen nicht ausgenutzt werden. Flächen der Gehaltsklassen A und B dürfen nur die Abfuhr plus 10 kg P/ha erhalten, außer der Betrieb verfügt über hoch versorgte Flächen, düngt diese nicht und verwendet die dort eingesparten Mengen zur Aufdüngung der A und B Flächen entsprechend der fachlichen Empfehlungen. Die Düngebedarfsermittlung kann über eine Fruchtfolge von maximal 3 Jahren erfolgen, eine Schaukeldüngung in diesem Zeitraum ist möglich. Es ist zu überlegen, die Düngung dann zu besonders phosphatbedürftigen Kulturen auszubringen.
Die starken Einschränkungen bei Phosphat durch die Düngeverordnung zwingen dazu, den Einkauf von P-haltigen Mineraldüngern insbesondere für die Unterfußdüngung bei Mais zu überdenken, Wirtschaftsdünger gleichmäßig auf alle Flächen zu verteilen und den Zukauf phosphathaltiger Futtermittel auf das Notwendigste zu beschränken.