Länderregelung (DÜV §13 und §13a) – rote Gebiete

Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Bayern ist dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nachgekommen.

Neue zusätzliche Vorgaben für die roten Gebiete gelten ab 01.01.2021. Diese werden mit einer neuen Ausführungsverordnung Düngeverordnung Ende 2020 ausgewiesen. Dann ändern sich unter Umständen auch die roten Gebiete.


AVDÜV ab 1.12.2018

Mit der Düngeverordnung (DüV) werden die Landesregierungen in § 13 DüV verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nährstoffbelastung (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung mindestens drei zusätzliche Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Bestimmte Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.

Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)“"nach. Die AVDüV gilt ab 1.12.2018.


Änderungen in Zusammenhang der DüV-Novellierung 2020

An der Einteilung der roten Gebiete und den Auflagen ändert sich 2020 nichts. Somit sind die drei zusätzlichen Maßnahmen nach Ausführungsverordnung Düngeverordnung (Bodenuntersuchung auf pflanzenverfügbaren Stickstoff, Untersuchung der Wirtschaftsdünger sowie die erweiterten Gewässerabstände) weiterhin durchzuführen.

Geändert haben sich allerdings die Ausnahmen von den Vorgaben. Die drei zusätzlichen Maßnahmen nach AVDüV sind ab Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung auch von den bisher befreiten Betrieben und für diese Flächen umzusetzen (BLW, 210. Jd. (2020), Heft 16 - Änderung der Düngeverordnung beschlossen)


aktuelle Gebietskulisse

Für nicht gefährdete Gebiete (grüne Gebiete) gelten Erleichterungen der Düngeverordnung nach § 13 (5). Es wurden Zusatzanforderungen (§ 13 (2)) für gefährdete Gebiete (rote Gebiete) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen mit Nitrat oder Phosphat festgelegt.

Rote Gebiete sind Regionen, in denen mehr als 50 % der Flächen im Einzugsbereich von Grundwassermessstellen folgende Grenzwerte überschreiten: mehr als 37,5 mg Nitrat/l mit steigender Tendenz oder mehr als 50 mg Nitrat/l.

Außerdem wurden so genannte weiße Gebiete festgelegt. Diese sind einzelne Flächen in eigentlich grünen Gebieten, die folgende Merkmale erfüllen: Wasserschutzgebiete oder Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, in denen im Grundwasser mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter oder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter ohne fallenden Trend festgestellt worden sind.


Anforderungen in roten Gebieten

Im roten Gebiet müssen die Landwirte für alle Feldstücke ihres Betriebes drei zusätzliche Auflagen einhalten:

  • Jährliche Untersuchung des im Boden verfügbaren Stickstoffs auf allen Ackerschlägen bzw. Bewirtschaftungseinheiten (ausgenommen mehrschnittiger Feldfutterbau): Je Kultur muss mindestens auf einem Feldstück eine Nmin- oder EUF-Bodenprobe gezogen werden. Für die weiteren Feldstücke der gleichen Kultur kann der im Boden verfügbare Stickstoff mit einem Simulationsprogramm ermittelt werden, das die LfL allen Landwirten kostenlos zur Verfügung stellt. Die ermittelten Werte müssen bei der Düngebedarfsermittlung verwendet werden.
  • Jährlich eine Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen vor dem Aufbringen auf Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat: Die Untersuchung ist einmal pro Jahr vom mengenmäßig bedeutendsten Wirtschaftsdünger des Betriebes durchzuführen, das Untersuchungsergebnis ist für die Düngebedarfsermittlung aller roten Flächen des Betriebes zu verwenden.
  • Einhaltung von erhöhten Gewässerabständen bei der Düngung mit 5 m statt 4 m auf ebenen Flächen und 10 m statt 5 m auf stark geneigten Flächen mit mehr als 10 % Hangneigung zur Böschungsoberkante.

Grüne Gebiete

Betriebe mit mindestens 80 % Flächenanteil im grünen Gebiet (berechnet nach den tatsächlichen Flächenanteilen der LF des Betriebes in Bayern), können folgende Erleichterungen erhalten:

  • Anhebung der Grenzen für Aufzeichnungspflichten (Düngebedarfsermittlung, Nährstoffvergleich) von 15 auf 30 ha LF (ohne Flächen nach § 10 Abs. 3, Nr. 1 und 2 DüV)), sofern max. 110 kg Gesamt-N/ha LF aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft jährlich anfallen, max. 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren angebaut und keine Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden.
  • Rinderhaltende Betriebe > 3 GV/ha mit ausreichend Grünland brauchen auch ab 2020 nur sechs Monate Gülle-Mindestlagerkapazität. Die genaue Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe im Rahmen des Lagerraumprogrammes der LfL.

Weitere Informationen für Landwirte durch iBALIS

Die Information der Landwirte zur Gebietskulisse und den Vorgaben der Verordnung erfolgt über iBALIS:

  • Ein eigener Layer "Nitratgefährdete Gebiete (AVDüV)" gibt einen Überblick zur Nitratgefährdung der Flächen. Flächen mit zusätzlichen Anforderungen nach § 1 AVDüV bzw. 13 Abs. 2 DüV werden in dem Layer rot dargestellt. Flächen, die weder rot sind, noch als grünes Gebiet für die Erleichterungen nach § 2 AVDüV qualifizieren, werden weiß dargestellt. Grüne Gebiete werden nicht separat angezeigt.
  • Im FNN wird bei jedem nitratgefährdeten Feldstück der entsprechende Hinweis ergänzt (ähnlich zur Erosionsgefährdung). Zusätzlich werden auf einer eigenen Übersicht alle nitratgefährdeten Feldstücke angezeigt. So hat der Landwirt einen schnellen Überblick, auf welchen Feldstücken die drei zusätzlichen Auflagen einzuhalten sind.
  • Die Auflistung der nitratgefährdeten Feldstücke wird durch Informationen zu den drei Auflagen ergänzt.
  • Dem Landwirt werden auf Grundlage seiner aktuellen Feldstücke auch der prozentuale Anteil seiner LF am grünen Gebiet mit Erleichterungen nach § 2 AVDüV und die weiteren Voraussetzungen für die Erleichterungen angezeigt. Der Landwirt muss dann eigenverantwortlich entscheiden, ob er alle Voraussetzungen erfüllt und von den Erleichterungen Gebrauch macht.