Regelungen zur Ausbringung

Bei der Düngung sind die Ausbringverbote aufgrund des Bodenzustands und die Abstandsregelungen zu Gewässern zu beachten. Zudem ist eine Ausbringung von organischen Düngemitteln nur mit einer zugelassenen Gerätetechnik und unter Einhaltung der Einarbeitungszeit möglich.


Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands (DÜV §5 (1))

Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln untersagt.

Davon abweichend dürfen jedoch Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht. 

Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.

Wassergesättigt ist ein Boden, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Wenn der Boden wassergesättigt ist, darf nicht gedüngt werden.