Abstand zu Oberflächengewässern

Bei der Düngung sind ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer zu vermeiden. Aus diesem Grund gibt die Düngeverordnung Mindestabstände zu Oberflächengewässern vor. Die Mindestabstände gelten für die Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen mineralischen und organischen Düngemitteln.

  

Die Breite des düngefreien Streifens zwischen Böschungsoberkante des oberirdischen Gewässers und Düngerausbringfläche hängt von der Geländeneigung und Ausbringtechnik ab sowie von der Gebietskulisse (rote/grüne Fläche). 


Hangneigung < 5 %

Bei Flächen, die weniger als 5 % Neigung aufweisen, ist bei der Ausbringung ein Abstand von 4 Metern zur Böschungsoberkante einzuhalten. Dieser Abstand kann auf einen Meter reduziert werden, wenn Geräte benutzt werden, bei denen die Arbeitsbreite gleich der Streubreite ist. Bei der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger trifft das für jede Technik zu, die die Gülle streifenförmig auf dem Boden ausbringt. Bei der Ausbringung von Mineraldünger ist das für Mineraldüngerstreuer mit einer Grenzstreueinrichtung der Fall.

Das Aufbringen von Düngemitteln innerhalb des letzten Meters zur Böschungsoberkante ist verboten. Es darf kein Dünger in dem 1 m Streifen liegen.


Hangneigung von 5 % bis < 10 %

 Bei Acker- und Grünlandflächen, die in den ersten 20 Metern zur Böschungsoberkante durchschnittlich eine Hangneigung von 5 % bis < 10 % aufweisen, darf in den ersten drei Metern zur Böschungsoberkante kein Dünger ausgebracht werden. Es darf kein Dünger in dem 3 m Streifen liegen. Im Abstand von 3 bis 20 Meter ist auf Ackerflächen eine Düngung nur mit zusätzlichen Anforderungen erlaubt.

In Anschluss an den düngerfreien Streifen ist auf Ackerflächen mit 5 % Neigung oder mehr eine Düngung nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Auf unbestellten Ackerflächen wird der Dünger sofort eingearbeitet.
  • Auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr, ist  eine entwickelte Untersaat vorhanden oder der Dünger wird so-fort eingearbeitet.
  • Auf bestellten Ackerflächen ohne Reihenkultur ist eine hinreichende Bestandsentwicklung vorhanden.
  • Auf bestellten Ackerflächen wurde ein Mulch- oder Direktsaatverfahren angewendet.

Hangneigung von 5 % bis < 10 %

Bei Acker- und Grünlandflächen, die in den ersten 20 Metern zur Böschungsoberkante durchschnittlich eine Hangneigung von 10 % bis < 15 % aufweisen, darf in den ersten fünf Metern zur Böschungsoberkante kein Dünger ausgebracht werden. Es darf kein Dünger in dem 5 m Streifen liegen.

Je Düngegabe dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden. Im Abstand von 5 bis 20 Meter ist auf Ackerflächen eine Düngung nur mit zusätzlichen Anforderungen erlaubt.


Hangneigung > 15 %

Bei Acker- und Grünlandflächen, die in den ersten 30 Metern zur Böschungsoberkante durchschnittlich eine Hangneigung 15 % und mehr aufweisen, darf in den ersten 10 Metern zur Böschungsoberkante kein Dünger ausgebracht werden. Es darf kein Dünger in dem 10 m Streifen liegen.

Je Düngegabe dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden. Im Abstand von 10 bis 30 Meter ist auf Ackerflächen eine Düngung nur mit zusätzlichen Anforderungen erlaubt.


Beachte: in roten Gebieten gelten teilweise erhöhte bzw. andere Gewässerabstände als in grünen Gebieten.