Einarbeitungsfristen von organischen Düngemitteln

Organische Düngemittel, die einen Trockensubstanzgehalt von über 2 % und einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff besitzen, müssen unverzüglich nach ihrer Ausbringung eingearbeitet werden. Dies trifft zum Beispiel auf Gülle und Biogasgärrest (fest und flüssig) zu.

Nach Beginn des Aufbringens muss die Einarbeitung spätestens nach vier Stunden erfolgen. Ab 2025 muss die Einarbeitung innerhalb einer Stunde erfolgen.

Von der Einarbeitungsfrist befreit sind folgende Düngemittel:

  • Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
  • Kompost,
  • organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten TS-Gehalt von weniger als 2 %.

Harnstoff

Harnstoff ohne Ureasehemmer darf ab 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden.