Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)


Aufzeichnungspflicht

Abgeber, Beförderer sowie Empfänger von Wirtschaftsdüngern haben spätestens einen Monat (für Letztempfänger im eigenen Betrieb: zwei Monate) nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen folgendes angegeben werden muss:

  • Name und Anschrift des Abgebers
  • Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
  • Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes
  • Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in Kilogramm
  • Name und Anschrift des Beförderers,
  • Name und Anschrift des Empfängers

Inverkehrbringen bedeutet in diesem Zusammenhang jede Abgabe, auch wenn dafür kein Geld verlangt wird. Wenn die Begleitpapiere die geforderten Angaben enthalten, ist es ausreichend, diese Papiere geordnet aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren und der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen.


Für wen treffen die Regelungen nicht zu?

  • innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, wenn die Handlungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden,
  • bei Betrieben, in denen die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreitet,
  • soweit die von einem Betrieb insgesamt in Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet,
  • soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.

Meldepflicht für Importe aus anderen Bundesländern oder dem Ausland (§ 4 der Verordnung) durch den Aufnehmer

Erfolgt der Import aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der nach Landesrecht zuständigen Stelle unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden. 


Mitteilungspflicht für alle gewerbsmäßige Inverkehrbringer (§ 5 der Verordnung)

Alle Abgeber, die diese Stoffe nach dem 1.September 2010 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, müssen dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle vor der erstmaligen Tätigkeit mitteilen. Alle anderen Inverkehrbringer, die bereits in der Vergangenheit diese Stoffe gewerblich in Verkehr brachten und weiterhin in Verkehr bringen, müssen dies umgehend melden.  


Definition

Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die aus tierischen Ausscheidungen bestehen. Auch pflanzliche Stoffe, die im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft anfallen, zählen zu den Wirtschaftsdüngern. Die Verordnung gilt auch für Mischungen. Eine aerobe bzw. anaerobe Behandlung ändert am Status Wirtschaftsdünger nichts.